Briefwahl – so einfach geht’s!

Du willst zur Landtagswahl am 27. Oktober deine Stimme für mehr Klimaschutz und für Gerechtigkeit und Zusammenhalt in einer starken Demokratie abgeben, bist aber leider verhindert oder nicht in Thüringen?

Keine Panik! Du musst weder deine Ausflugs- oder Reisepläne ändern noch aufs Wählen verzichten. Beantrage jetzt einfach Briefwahl und wähle, wann und wo du willst.

Die Briefwahlunterlagen kannst du bei deiner Stadt oder Gemeinde anfordern, am besten direkt online.

So geht Briefwahl – in vier Schritten:

1. Ab fünf Wochen vor der Wahl – bis spätestens 5. Oktober – erhältst du deine Wahlbenachrichtigung, mit der du deine Briefwahlunterlagen beantragen kannst.

2. Keine Lust zu warten? Du kannst deine Briefwahl auch jetzt schon einfach online oder per Post, Fax oder E-Mail bei deiner Gemeinde beantragen. Außerdem kannst du direkt im Briefwahlbüro deiner Gemeinde wählen.

3. Bei der Landtagswahl hast du 2 Stimmen. Wenn du deine Wahlzettel ausgefüllt hast, folgst du den Anweisungen auf dem beiligenden Merkblatt und legst den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag.

4. Deinen ausgefüllten Stimmzettel kannst du entweder per Post an die aufgedruckte Adresse senden oder persönlich bei deiner Gemeinde abgeben. Wenn du deinen Brief spätestens am Mittwoch, 23. Oktober, verschickst, kann nichts mehr schief gehen!

Du hast Fragen? Hier findest du Antworten:

Wer per Briefwahl wählt, wählt bereits vor dem eigentlichen Wahltag. Per Briefwahl kann jede*r wählen, der/die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Aber: Die Briefwahlunterlagen müssen beantragt werden. Die von der wahlberechtigten Person ausgefüllten Briefwahlunterlagen können per Post an die zuständige Gemeindebehörde versandt oder auch persönlich dort abgegeben werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit einer direkten Stimmabgabe im Briefwahlbüro vor Ort. Hierfür müssen zwingend Wahlbenachrichtigung und Personalausweis mitgebracht werden.

Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. Nach dem Eingang der Wahlbenachrichtigung muss bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes nur ein Briefwahlschein beantragt werden.

Briefwahlunterlagen können in der Regel bis zum Freitag vor der Wahl, 25. Oktober, bis 18 Uhr bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. In bestimmten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung) können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr beantragt werden. Der Antrag kann mündlich vor Ort (das heißt: nicht telefonisch) oder schriftlich (per Fax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung) gestellt werden. Sofern nicht die Möglichkeit der direkten Stimmabgabe im Briefwahlbüro vor Ort genutzt wird, werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auf postalischem Wege versandt – an die Adresse, die die/der Antragssteller*in angegeben hat. Diese muss nicht zwingend die zum Hauptwohnsitz gehörige Adresse sein.

Wer den Antrag schriftlich stellt, kann dazu den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Vordruck verwenden und den dort aufgeführten Hinweisen folgen. Möglich ist aber auch ein formloses Schreiben (E-Mail, Telefax oder Brief), das die folgenden Angaben enthält: Name, Adresse, Geburtsdatum und Stimmbezirksnummer sowie Nummer im Wähler*innenverzeichnis (diese beschleunigt die Antragsbearbeitung).

Wer den Antrag online stellt, nutzt hierfür die Web-Formulare, die viele Gemeinden auf ihren Homepages eingestellt haben. Darüber hinaus stellt der Landeswahlleiter unter wahlen.thueringen.de ebenfalls Online-Formulare zur Beantragung der Briefwahl per Internet bereit. Wer den Antrag mündlich bei der Gemeinde stellt, wird in der Regel die Möglichkeit erhalten, seine Stimme gleich vor Ort abzugeben.

Wer den Antrag für eine*n Dritte*n stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall ist eine Beantragung nur persönlich oder schriftlich (allerdings nicht elektronisch!) möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.

Wer den Antrag mündlich bei der zuständigen Gemeinde stellt, wird in der Regel die Möglichkeit erhalten, seine Stimme – wenn gewünscht – gleich abzugeben. Dazu einfach im Rathaus, Bürgeramt/-büro bzw. Wahlamt mit dem eigenen Personalausweis und/oder der Wahlbenachrichtung vorbeischauen und direkt vor Ort wählen. Die genauen Orte geben die Städte und Gemeinden auf ihren Webseiten bekannt.

Teil der Briefwahlunterlagen ist ein Merkblatt zur Briefwahl. Dieses Merkblatt gibt eine genaue Anleitung zur Stimmabgabe per Briefwahl. Diesen Hinweisen, insbesondere zur Verwendung der Umschläge und zur Unterzeichnung der Versicherung an Eides statt, sollte sorgfältig gefolgt werden, um zu vermeiden, dass die Stimme am Ende als ungültig gewertet wird.

Für die Vorgehensweise ergibt sich die folgende Reihenfolge:

1. Stimmzettel persönlich kennzeichnen und in den kleineren grünen Stimmzettelumschlag legen, anschließend zukleben.

2. „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und zusammen mit dem grünen Stimmzettelumschlag in den größeren roten Wahlbriefumschlag legen, anschließend zukleben.

3. Roten Briefumschlag abschicken – oder abgeben bei der darauf angegebenen(!) Stelle.

Wer wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen nicht lesen oder den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen kann, darf sich einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfsperson muss den Stimmzettel entsprechend dem Willen des/der Wähler*in kennzeichnen und Kenntnisse geheim halten, die sie dabei erlangt. Die Hilfsperson unterschreibt anstelle des/der Wähler*in auf dem Wahlschein die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.

Die richtige Adresse ist auf dem roten Wahlbriefumschlag bereits aufgedruckt. Dort muss der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen.

Die Verantwortung dafür, dass der Wahlbrief rechtzeitig vorliegt, trägt die/der Wähler*in.

Der Wahlbrief sollte deshalb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens am Mittwoch vor dem Wahlsonntag (23. Oktober) – bei Versendung aus dem Ausland je nach der regelmäßigen Beförderungsdauer entsprechend früher – abgeschickt werden. Der Wahlbrief kann bei der zuständigen Stelle auch abgegeben werden.

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland muss für die Versendung als einfacher Brief kein Porto gezahlt werden, wenn der Brief durch ein Postunternehmen ausgeliefert wird, das mit der unentgeltlichen Beförderung betraut ist (Deutsche Post AG). Ein Hinweis zu diesem Postunternehmen ist auf dem roten Wahlbriefumschlag aufgedruckt. Bei Versendung als Einschreiben oder Express-Brief muss das dafür erforderliche zusätzliche Porto gezahlt werden. Ebenso muss Porto gezahlt werden, wenn der Wahlbrief aus dem Ausland abgeschickt oder ein anderes Postunternehmen mit dem Versand beauftragt wird.

In diesem Fall ist die Beantragung eines Wahlscheines noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr bei der zuständigen Gemeinde möglich. Die erkrankte wahlberechtigte Person beauftragt dann mittels Vollmacht in Schriftform und unter Angabe des Grundes [die plötzliche Erkrankung] eine Vertrauensperson, die erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Die durch die/den erkrankte*n Wahlberechtigte*n ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen noch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle durch dieselbe beauftragte Vertrauensperson wieder abgegeben werden.

Am 15. September werden die Wählerverzeichnisse erstellt. Für alle, die in der Zeit danach bis zum Wahltag umziehen, gelten im Hinblick auf eine Wahlteilnahme folgende Bestimmungen:

Bei Umzug innerhalb Thüringens kann eine Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgen, sofern ein Eintragungsantrag bis zum 4. Oktober schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt wurde. Im Übrigen kann der Wahlberechtigte auch per Briefwahl im bisherigen Wohnort wählen.

Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland kann nur dann eine Berechtigung zur Wahlteilnahme erteilt werden, wenn die betroffene Person seit mindestens drei Monaten in Thüringen lebt.

Die Gemeinden führen Verzeichnisse, in denen alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, eingetragen werden: Dies betrifft alle Personen mit deutschem Pass, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Thüringen haben. Jede*r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben.

Nicht wahlberechtigt hingegen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, wem durch Endentscheidung ein Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt wurde oder wer sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses ist der 15. September 2019. Wer bis dahin nicht für eine Wohnung gemeldet ist, sich aber seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Thüringen aufhält, wird auf Antrag (muss bis zum 4. Oktober bei der zuständigen Meldebehörde eingegangen sein!) ins Wählerverzeichnis eingetragen.

Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis vorhanden ist, muss bis zum 11. Oktober Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden – schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde. In diesem Fall wird die Wahlberechtigung des Antragstellers überprüft. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis vor, folgen die Aufnahme ins Wählerverzeichnis und die Ausstellung der Wahlbenachrichtigung.

Alle ins Wählerverzeichnis Eingetragenen erhalten bis spätestens 5. Oktober eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen zugeschickt bekommen hat, sollte sich umgehend mit der jeweiligen Gemeinde in Verbindung setzen. Vom 7. bis 11. Oktober ist während der üblichen Öffnungszeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde die Einsicht in das Wählerverzeichnis möglich. Liegt eine Eintragung im Wählerverzeichnis vor, kann auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung im zuständigen Wahllokal gewählt werden, sofern ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt wird.

Wer eine Wahlbenachrichtigung mit zum Teil fehlerhaften Angaben erhalten hat, kann natürlich trotzdem an der Wahl teilnehmen. Allerdings sollte die zuständige Gemeinde informiert werden, damit sie das Melderegister berichtigen kann.

Falls eine Person zwei Wahlbenachrichtigungen (an die gleiche Adresse) bekommen hat, kann es sein, dass diese Person aufgrund eines technischen Fehlers doppelt im Wählerverzeichnis steht. Dann sollte zwischen dem 7. und 11. Oktober bei der zuständigen Gemeinde Einsicht in das Wählerverzeichnis erfolgen. Ist die Person tatsächlich doppelt eingetragen, muss in dieser Zeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegt werden. Diese wird dann eine Eintragung streichen.

Sollte unter gleicher Adresse ein namensgleicher Verwandter wohnen und es nicht erkennbar sein, welche Wahlbenachrichtigung wem zuzuordnen ist, so sollte dies insbesondere vor der Beantragung von Briefwahlunterlagen durch Rücksprache bei der zuständigen Gemeinde oder bei Einsicht in das Wählerverzeichnis geklärt werden.
Wer mehrere Wohnungen in Thüringen innehat und aus diesem Grund an verschiedene Adressen mehrere Wahlbenachrichtigungen bekommen hat, muss sich bei der Gemeinde, in der sich nicht die Hauptwohnung befindet, aus dem Wählerverzeichnis streichen lassen.

Dann schau mal bei den FAQs auf wahlen.thueringen.de vorbei.


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